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Datum der Indexierung 03.05.2024 15:11:20
erkannte Namen Adrian Jakob | Jakob Die | Elsa Känel |
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Kombination Keywords generalversammlung auflösung | vorstand netzwerk | verein befugnisse | bielersee revisionsstelle | mitglieder schriftlich | vereins präsident | beschlussfassung vorstandsmitglieder | beschlüsse mitglied | der/die statuten | einberufung sowie |
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Genehmigung des Leitbildes; Beschlussfassung über traktandierte Gegenstände; Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation; Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. Art. 18 Vorstand Der Vorstand besteh gewählt wird. Art. 19 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Art. 20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des/der Präsidenten/in, so oft es die Geschäfte erfordern.
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Genehmigung des Leitbildes; Beschlussfassung über traktandierte Gegenstände; Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation; Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. Art. 18 Vorstand Der Vorstand besteh gewählt wird. Art. 19 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Art. 20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des/der Präsidenten/in, so oft es die Geschäfte erfordern.
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Datum der Indexierung 03.05.2024 15:14:38
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Kombination Keywords generalversammlung sofern | vorstand verhandlungsgegenstände | verein auflösung | mitglieder befugnisse | vereins schriftlich | der/die revisionsstelle | bielersee sowie | einberufung mitglied | beschlussfassung vorstandsmitglieder | beschlüsse präsident |
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Genehmigung des Leitbildes; Beschlussfassung über traktandierte Gegenstände; Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation; Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. Art. 18 Vorstand Der Vorstand besteh gewählt wird. Art. 19 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Art. 20 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung des/der Präsidenten/in, so oft es die Geschäfte erfordern.
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