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HTML Description Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Broschüre "Frei fallend - frei schaffend" Mitmachen Mitglied werden
Kombination Keywords vpod kurse | verbandskommission nahverkehr | service mehr | public use-status | kinderbetreuung status | freelancerinnen regionen | umfrage zürich | frauen arbeitsplatz | frauenstreik tisa | mitglieder bildung |
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FreelancerInnen nicht zwingend (es gibt kein gesetzliches Obligatorium). Macht die/der AuftraggeberIn freilich auf der Honorarabrechnung einen Abzug für die KTG-Prämie, ist die betreffende Person als KTG-versichert zu betrachten, denn sie hat auch ei mindestens fünf Monaten eine AHV-pflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (egal ob als USE, SE oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemanns mit Barlohn). Arbeitslosenversicherung : Sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
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FreelancerInnen nicht zwingend (es gibt kein gesetzliches Obligatorium). Macht die/der AuftraggeberIn freilich auf der Honorarabrechnung einen Abzug für die KTG-Prämie, ist die betreffende Person als KTG-versichert zu betrachten, denn sie hat auch ei mindestens fünf Monaten eine AHV-pflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (egal ob als USE, SE oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemanns mit Barlohn). Arbeitslosenversicherung : Sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
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HTML Description Tipps für die Vertragsverhandlungen Broschüre "Frei schaffend - frei fallend?" Mitmachen Mitglied werden
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FreelancerInnen muss den Risiken und den Mängeln im obligatorischen sozialen Sicherheitsnetz Rechnung tragen. Konkret: Das Honorar muss gegenüber dem Lohn der „Festangestellten“ zur Deckung der Kosten für eine gleichwertige Absicherung angemessen erh mindestens 25% höher ansetzen können als der Bruttolohn für die gleiche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag (sofern eine KTG-Versicherung und eine Pensionskassenpflicht besteht: angemessene Reduktion dieses „Zuschlags“ auf mindestens 15%
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FreelancerInnen muss den Risiken und den Mängeln im obligatorischen sozialen Sicherheitsnetz Rechnung tragen. Konkret: Das Honorar muss gegenüber dem Lohn der „Festangestellten“ zur Deckung der Kosten für eine gleichwertige Absicherung angemessen erh mindestens 25% höher ansetzen können als der Bruttolohn für die gleiche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag (sofern eine KTG-Versicherung und eine Pensionskassenpflicht besteht: angemessene Reduktion dieses „Zuschlags“ auf mindestens 15%
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FreelancerInnen muss den Risiken und den Mängeln im obligatorischen sozialen Sicherheitsnetz Rechnung tragen. Konkret: Das Honorar muss gegenüber dem Lohn der „Festangestellten“ zur Deckung der Kosten für eine gleichwertige Absicherung angemessen erh mindestens 25% höher ansetzen können als der Bruttolohn für die gleiche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag (sofern eine KTG-Versicherung und eine Pensionskassenpflicht besteht: angemessene Reduktion dieses „Zuschlags“ auf mindestens 15%
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